Satzung
§1
Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen “Katholische Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc“.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Ruppichteroth-Schönenberg.
3. Er wurde gegründet am 17. Juni 2005.
§2 Zwecke, Ziele des Vereins
1. Die Katholische Pfadfinderschaft
Jeanne d’Arc hat sich zur Aufgabe gestellt, die
in den Prinzipien, im Pfadfindergesetz, in ihrem Grundsatzprogramm und in den Richtlinien
der FSSPX. für das religiöse Leben festgelegten Ziele zu fördern.
2.
Die Katholische
Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc
baut ihre Erziehungsarbeit auf die Anerkennung folgender Wesensmerkmale auf:
2.1. Katholische
Gruppen
2.2. Altersstruktur
der Stufen
2.3. Gesetz,
Versprechen, Wahlspruch entsprechend ders einzelnen Altersstufen
(siehe Anhang 2)
2.4. Ordnung
der Erprobungen für Wölflingsmädchen und Pfadfinderinnen bzw. Wölflingsjungen
und Pfadfinder (diese Ordnungen werden von der Bundesführung herausgegeben und
orientieren sich an denen der KPE)
2.5. Nicht-koedukative Gruppen
2.6. Lager und
Fahrt
2.7. Das
Tragen der vorgeschriebenen Bundestracht (siehe KPE-Zeremoniell)
2.8. Unabhängigkeit
der pfadfinderischen Erziehungsarbeit von jeder Parteipolitik
2.9.
Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen mit dem Ziel
in der Jugendarbeit tätig werden zu wollen. (Die Ausbildung wird vorläufig von
der KPE übernommen. Die Weiterbildung erfolgt auf privater Ebene bzw. durch die
KPE).
§3
Zweckerfüllung, erreichung
und –verwirklichung
1.
Die Katholische
Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc
verwirklicht ihre Ziele indem sie, die ihr angeschlossenen
Stämme in den Bereichen Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen und
im organisatorischen Bereich unterstützt.
§4
Korporative
Mitgliedschaft
Die Katholische Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc
ist korporatives Mitglied in der Priesterbruderschaft St. Pius X. (FSSPX.) mit
dem Sitz in D -70469 Stuttgart.
§5
Zeichen
Das Zeichen
des Bundes ist eine weiße Lilie auf blauem Kreuz (vgl. Anhang).
Das Abzeichen unseres Pfadfinderversprechens ist das rote Malteserkreuz, belegt mit der goldenen Lilie, wie es für die UIGSE[1] einheitlich festgelegt ist. Es darf erst nach dem Versprechen getragen werden und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
Das Zeichen ist in Frankreich eingetragen unter der Nummer 149 818/875
054.
Es wird aus
Dankbarkeit gegenüber der KPE getragen.
§6 Mitgliedschaft
Mitglieder der Katholische Pfadfinderschaft
Jeanne d’Arc gehören entsprechend ihrem Alter
einer bestimmten Stufe an:
1. Wichtelstufe: Wichtel sind Jungen und Mädchen, die jünger als 8 Jahre sind. Sie gehören geschlechtsspezifischen Wichtelgruppen an, welche nach den örtlichen Gegebenheiten strukturiert sind. Die Aktivitäten der Wichteljungen und –mädchen sind, soweit dies praktisch möglich ist, voneinander getrennt durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so bedürfen diese koedukativen Wichtelgruppe einer Genehmigung durch die Bundesführung.
2. Wölflingsstufe:
2.1. Wölflingsjungen sind Jungen im Alter von 8 bis 12 Jahren. Sie gehören einer Jungenmeute an, die in Rudel (Spielgruppen) aufgeteilt ist.
2.2. Wölflingsmädchen sind Mädchen im Alter von 8 bis 11 Jahren. Sie gehören einer Mädchenmeute an, die in Rudel (Spielgruppen) aufgeteilt ist.
2.3. Die Meutenaktivitäten der Wölflingesjungen und –mädchen sind, soweit dies praktisch möglich ist, voneinander getrennt durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so bedürfen diese koedukativen Meuten einer Genehmigung durch die Bundesführung.
3. Pfadfinderstufe:
3.1. Pfadfinder sind Jungen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Je 4 bis 8 Pfadfinder bilden eine Sippe, an deren Spitze ein gewählter Sippenführer steht. Zwei oder mehr Sippen bilden einen Trupp.
3.2. Pfadfinderinnen sind Mädchen im Alter von 11 bis 16 Jahren. Je 4 bis 8 Pfadfinderinnen bilden eine Gilde, an deren Spitze eine gewählte Gildenführerin steht. Zwei oder mehr Gilden bilden einen Trupp.
3.3.
Zu freien Gilden bzw. Sippen siehe auch §7 C.
4.
Ranger/Rover:
Zur Rangerstufe gehören die weiblichen Mitglieder ab 16 Jahren, zur Roverstufe die männlichen Mitglieder ab 17 Jahren. Jedes Mitglied gehört zu einer Runde (Kleingruppe) und diese, wenn möglich zu einem Clan (Großgruppe). Entscheidungen werden in den Institutionen Rundenrat und Clanrat von allen Mitgliedern getroffen.
4.1. Die Eingangsstufe bilden die Raiderinnen bzw. Raider (Dauer: 1½ bis 2 Jahre).
4.2. Zur Ranger- bzw. Roverstufe gehören alle Führerinnen bzw. Führer des Bundes ausgenommen sind die Gildenführerinnen.
5. Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrat der Katholischen Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc gewählt. Sie sind im Bundesthings stimmberechtigt.
6. Die Bundesführung bittet Priester der FSSPX. aber auch Priester, welche der FSSPX nahestehen, als Kuraten auf den verschieden Ebenen der Katholischen Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc (Bund, Stamm) mitzuarbeiten. Diese Kuraten sind stimmberechtigt auf den zuständigen Things und werden von der FSSPX ernannt.
7. Die Mitgliedschaft erlischt:
6.1. durch Tod,
6.2. durch Austrittserklärung:
6.2.1.
Mitglieder der Gruppen erklären ihren Austritt
gegenüber der Führerin/ dem Führer der einzelnen Meute, des Trupps usw.,
Assistenten/innen gegenüber der Stammesmeisterin bzw. dem Stammesfeldmeister.
6.2.2.
Der Kurat, die Sekretärin und der Schatzmeister
erklären ihren Austritt schriftlich gegenüber der Bundesmeisterin bzw. dem
Bundesfeldmeister.
6.2.3.
durch Ausschluß (vgl. §
11).
§7 Organe des Verbands
A. Bund
1. Bundesthing (= Hauptversammlung des Bundes):
Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesthings sind die Mitglieder des Verwaltungsrates (vgl. § 7, Ziff.2), die anerkannten Führerinnen und Führer (vgl. § 10, Ziff.1, sofern sie noch aktiv in den Gruppen mitarbeiten bzw. ein Amt in der Bundesführung innehaben (vgl. § 7, Ziff.6) sowie Ehrenmmitglieder (vgl. § 6, Ziff.5) und die Kuraten (vgl. § 6, Ziff.6).
Es ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte die Beschlußfähigkeit nicht zustande kommen, so ist das nächste ordnungsgemäß einberufene Bundesthing auf jeden Fall beschlußfähig.
Das Bundesthing tritt mindestens einmal pro Jahre zusammen und wird vom Bundesfeldmeister (vorläufig noch nicht vorhanden) und der Bundesmeisterin einberufen. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Das Bundesthing wählt für vier Jahre im Wechsel (vorläufig ist noch keine Wahl möglich; die betreffenden Personen müssen jährlich in ihrem Amt bestätigt werden).
1.1. den Bundesfeldmeister, die Bundesmeisterin und den Bundeskuraten. Den Bundesfeldmeister wählen nur die Mitglieder der männlichen, die Bundesmeisterin nur die der weiblichen Abteilungen des Bundes.
1.2. die wählbaren Mitglieder des Verwaltungsrates.
Die Mitglieder des Bundesthings können bis zu zwei Wochen vor Beginn des Things Vorschläge für die Wahl zum Bundesfeldmeister und zur Bundesmeisterin dem Verwaltungsrat einreichen.
Die Mitglieder des Bundesthings können bis zu zwei Wochen vor Beginn des Things Vorschläge für die Wahl zum Verwaltungsrat dem Bundesfeldmeister oder der Bundesmeisterin einreichen. Die Bundesmeisterin legt im Namen der Bundesführung dem Bundesthing diese Vorschläge neben denen der Bundesführung vor.
Anträge der Mitglieder der Katholische Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc an das Bundesthing müssen bis zu zwei Wochen vorher an die Bundesmeisterin schriftlich eingehen.
Ein außerordentliches Bundesthing ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesthings einzuberufen.
2. Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ zwischen den Bundesthings. Er umfaßt maximal neun Mitglieder.
2.1. Er setzt sich zusammen aus
2.2.1. Mitglieder kraft Amtes
Das sind:
- der Distriktobere von Deutschland der FSSPX.,
- die Gesamtleitung des St.-Theresien-Gymnasiums,
- der Bundesfeldmeister (vorläufig noch nicht vorhanden),
- die Bundesmeisterin,
- der/die Sekretär(in).
2.1.2 fünf gewählten Mitgliedern:
Sie müssen Mitglied der Katholische Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc sein und werden vom Bundesthing auf Vorschlag der beiden Bundesführungen (vorerst Bundesmeisterin und Bundeskurat) gewählt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates
haben Sitz und Stimme im Bundesthing
2.2. Beschlußfähigkeit
Beschlußfähig ist der ordnungsgemäß 14 Tage vorher schriftlich einberufene Verwaltungsrat. Bei bestimmten Sachfragen können zu dessen Sitzungen weitere Mitglieder mit beratender Stimme herangezogen werden.
2.3.
Stimmgewichtung
bei Wahlen und Entscheidung durch Verwaltungsrates
2.3.1.
In allgemeinen
religiösen Fragen zählen die Stimmen der Mitglieder der FSSPX. doppelt.
2.3.2.
In
religiösen Grundsatzentscheidungen, welche die Messe, die Lehre und Tradition
der Kirche betreffen, ist die Entscheidung des Distriktoberen von Deutschland
der FSSPX. verbindlich.
2.3.3.
In allen
weiteren Fragen, welche das Pfadfindertum und damit vebundene organisatorische, kulturelle und gesellschaftliche
etc. Fragestellungen betreffen, ist die Gewichtung
aller Stimmen einfach.
3.
Vetorecht
3.1.
In allen
religiösen Fragen haben die Vertreter der FSSPX. die Letztentscheidungskompetenz.
Ein Vetorecht existiert daher in diesem Falle nicht, wohl aber das Recht zur
Beantragung eines nochmaliges Prüfens und Überdenkens der strittigen Frage
durch die zuständigen Autoritäten. Dies kann dann ggf. zu einem neuen
Entscheidungsfindungsprozess führen.
3.2.
In allen
das Pfadfindertum betreffenden Fragen haben alle
anderen Vorstandsmitglieder, welche ein fünftel der Stimmen des Vorstandes auf
ihrer Seite haben, ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Das Vetorecht
verfällt nach zweimaligem Gebrauch in selbiger Frage.
4.
Protokolle
Das Protokoll des Bundesthings führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Bundesthings. Es ist von/m Sekretär/in zu unterschreiben.
5. Ehrenamtliche
Gremien
Die Bundesführung bzw. der Verwaltungsrat können nach eigenem Ermessen weitere ehrenamtliche Gremien ins Leben rufen, die mit speziellen Aufgaben betraut sind.
Die Bundesführung kann Gäste zum Bundesthing einladen.
6.
Bundesführung
Der Bundesführung ist die Verantwortung für die pädagogische Arbeit der Katholische Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc entsprechend den in § 3 formulierten Zielen und Wesensmerkmalen übertragen. Sie gewährleistet eine diesen Zielen gemäße Führerausbildung.
6.1 Der Bundesfeldmeister, die Bundesmeisterin und der Bundeskurat berufen gemeinsam mit Zustimmung des Verwaltungsrates den/die Bundessekretär(in).
6.2 Der Bundesfeldmeister und die Bundesmeisterin berufen in Übereinstimmung mit dem Bundeskuraten und dem (der) Bundessekretär(in) die Bundesmeisterin (oder den Bundesmeister) für Wölflinge.
6.3 Der Bundesfeldmeister beruft in Übereinstimmung mit dem Bundeskuraten und dem/der Bundessekretär(in) seine übrige Bundesführung, und zwar:
- den Bundesmeister für die Wölflinge,
- der Bundesmeister für Pfadfinder,
- den Bundesmeister für Rover.
6.4 Die Bundesmeisterin beruft in Übereinstimmung mit dem Bundeskuraten und dem/der Bundessekretär(in) ihre übrige Bundesführung, und zwar:
- die Bundesmeisterin für Wölflinge,
- die Bundesmeisterin für Pfadfinderinnen,
- die Bundesmeisterin für Ranger.
6.5 Zur erweiterten Bundesführung gehören die Assistenten/Assistentinnen und die Mitglieder der Bundesführung für besondere Aufgaben. Sie werden vom Bundesfeldmeister bzw. der Bundesmeisterin berufen.
Die unter 6.1 bis 6.5 berufenen Mitglieder der Bundesführung müssen Mitglieder gemäß § 8 Ziff. 1 sein.
B. Stamm
1. Die örtlichen Gruppen (Stämme) werden in den Bund aufgenommen und anerkannt vom Bundesfeldmeister bzw. der Bundesmeisterin nach einer Probezeit von mindestens 6 Monaten. Sie erhalten damit das Recht, das Zeichen der KPJ und UIGSE (vgl. § 5) zu tragen. Mindestens der Stammesfeldmeister bzw. die Stammesmeisterin sollten anerkannte Führer (vgl. § 8 Ziff. 1) sein.
2. An der Spitze des Stammes stehen der Stammesfeldmeister bzw. die Stammesmeisterin und der Stammeskurat. Besondere Aufgaben können einem Stammesassistenten bzw. einer Stammesassistentin übertragen werden. Der Stammesfeldmeister bzw. die Stammesmeisterin und der Stammeskurat werden vom Stammesthing für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
Stimmberechtigt sind in einem ordentlichen Stammesthing alle anerkannten Führer (‑innen) (vgl. § 8 Ziff. 1) und alle anerkannten Assistenten /-innen. Die übrigen Führer und Führerinnen der Gemeinschaften nehmen mit beratender Stimme teil.
Die Stammesführung beruft die Führer der einzelnen Gemeinschaften des Stammes, kümmert sich um deren Weiterbildung, schlägt sie nach entsprechender Ausbildung der Bundesführung zur Anerkennung vor, überprüft die Arbeit der Gruppen und regt gemeinsame Aktivitäten an.
3. Ein vollständiger Pfadfinder- oder Pfadfinderinnenstamm hat Gemeinschaften aller drei Stände (vgl. § 7 Ziff. 1), die von ausgebildeten Führern (‑innen) und Assistenten (‑innen) geleitet werden.
3.1. Eine Wölflingsjungenmeute wird von einem Wölflingsführer bzw. einer Wölflingsführerin geleitet, eine Wölflingsmädchenmeute von einer Wölflingsführerin.
3.2. Ein PfadfinderInnentrupp besteht aus zwei bis vier Sippen/Gilden. Die Sippenführer/Gildenführerinnen werden von ihrer Sippe/Gilde gewählt, ggf. auch vom Ehrenrat des Trupps.
3.3. Eine Rover/-Rangerrunde wird von einem Rovermeister bzw. einer Rangermeisterin geleitet. Jede RaiderInnenrunde wählt ihre/n RundenassistentIn.
4. Neue Meuten (von Wölflingsjungen bzw. Wölflingsmädchen), Trupps (von Pfadfindern und Pfadfinderinnen) und Rangerrunden (von Raidern/Raiderinnen und Rangern und Rovern) dürfen nur dann ins Leben gerufen werden, wenn eine geeignete Führung in absehbarer Zeit gewährleistet ist.
C. Freie Sippen bzw. freie Gilden
In Prioraten und Kapellen, in denen die Bildung eines ganzen Pfadfinder- oder Pfadfinderinnentrupps nicht möglich ist, kann eine freie Sippe (Jungen) oder eine freie Gilde (Mädchen) gebildet werden. Diese muß von der Truppführung eines Nachbartrupps betreut werden; sie kann auch direkt der Bundesführung unterstehen.
§ 8 Anerkennung von Führern und Führerinnen
1. Die Anerkennung von Führern/Führerinnen wird nach Vorschlag der jeweiligen Bundesführung und auf Beschluß der entsprechenden Bundesführung vom Bundesfeldmeister bzw. der Bundesmeisterin ausgesprochen.
Sie wird wirksam mit der Einführung in das Amt, bei welcher das Führerversprechen abgelegt wird.
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Führers / einer Führerin durch die Bundesführung sind:
- der erfolgreiche Besuch zweier Kurse über die Pädagogik und Methodik einer bestimmten Stufe,
- die Ausarbeitung von Themen zur Praxis der eigenen Gruppenarbeit (Bewertung durch die Kursleitung bzw. Bundesmeisterin); die Ausarbeitung der Praxisthemen kann nur mit besonderer Genehmigung des Bundesfeldmeisters bzw. der Bundesmeisterin erlassen werden.
- eine zufriedenstellende praktische Arbeit in der Gruppe (beurteilt durch die Stammes- und Bundesführung).
Die Anerkennung beinhaltet die Stimmberechtigung in dem zuständigen Stammes-, Bundes- und Bundesthing.
2. Die Anerkennung erlischt
2.1 bei Beendigung der Führungstätigkeit
2.2 durch schriftliche, begründete Aberkennung der Bundesführung.
3. Appellationsinstanz ist der Verwaltungsrat.
§ 9 Ausschluß
1. Mitglieder, die die Ziele und Aufgaben der Katholische Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc nicht mehr anerkennen oder gegen den Geist, die in § 2 genannten Ziele und wesentliche Strukturprinzipien durch ihr Handeln verstoßen, können ausgeschlossen werden.
1.1 Mitglieder der Gruppen können durch das Stammesthing mit qualifizierter Mehrheit (d.h. mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eines beschlußfähigen Stammesthings) oder wenn ein Stamm am Ort nicht vorhanden ist, durch die anerkannten Führer der einzelnen Meute, des Trupps usw. ausgeschlossen werden. Appellationsinstanz ist die Bundesebene.
1.2 Anerkannte Führer und Führerinnen können nur durch die entsprechende
Bundesführung ausgeschlossen werden. Appellationsinstanz ist der Verwaltungsrat.
2. Den Ausschluß von Gemeinschaften (z.B. Stämmen, einzelnen Meuten oder Trupps) spricht die zuständige Bundesführung nach den unter Ziffer 1. genannten Gründen aus. Appellationsinstanz ist der Verwaltungsrat.
3. Ausschluß wegen Nichtbezahlung des Beitrages: Näheres dazu regelt der Verwaltungsrat.
§ 10 Beitrag
1. Den Bundesbeitrag setzt der Verwaltungsrat fest.
2. Stämme können auf Beschluß des Stammesthings von ihren Mitgliedern einen zusätzlichen Beitrag erheben.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen der Bundessatzung sind nur mit der Mehrheit von drei Vierteln eines beschlußfähigen Bundesthings (vgl.§ 7 A 1) möglich. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß in der bekanntgegebenen Tagesordnung ausdrücklich als solcher gekennzeichnet sein.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung der "Katholischen Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc" kann nur durch einen Entscheid von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eines beschlußfähigen Bundesthings erfolgen (siehe § 7 A Ziff. 1 Satz 1).
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der "Katholischen Pfadfinderschaft Jeanne d’Arc" fällt das noch vorhandene Verbandsvermögen an die steuerbegünstige Körperschaft „Don-Bosco-Schulverein“ (St.-Theresien-Gymnasium), die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte (gemeinützige Zwecke i. S. des § 2 der Satzung) zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluß des Bundesthings am sdf um sdf Uhr in Kraft.
Die Herausgeber der vorliegenden Satzung ist:
die Bundesmeisterin Mirjam Holzer.
[1]
Die UIGSE (= Union international
des guides et scouts d’Europe) ist der internationale Dachverband der Pfadfinder
Euopas, deren Mitglieder auch die KPE ist.